Auf den nachfolgenden Seiten sind ausführliche Informationen über unserem

Verein “Wir für Malchow e.V.” zu finden

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Helfende Hände sind uns jederzeit herzlich willkommen!

VEREINSSATZUNG Wir für Malchow e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Wir für Malchow (Kurzform: WfM) und ist in das Vereinsregister von Berlin (Amtsgericht VR 28681 B) eingetragen.

(2) Der Sitz des Vereins befindet sich in 13051 Berlin-Malchow, Dorfstraße 35.

(3) Ein Geschäftsjahr entspricht einem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein bezweckt mit seiner Arbeit die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde und des Umweltschutzes von Malchow (Ortsteil von Berlin) sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.

(2) Der Vereinszweck soll insbesondere erfüllt werden durch:

(a) Verbesserung der Lebenssituation und Lebensqualität der Bewohner (wie Aktionen zur Lärmminderung und Verkehrsberuhigung),

(b) Erhaltung und Verbesserung des Dorfbildes (Grünanlagen gestalten),

(c) Pflege von Tradition und Brauchtum (wie Aufstellen von Infotafeln zur Geschichte, Dorfchronik),

(d) Zusammenarbeit mit anderen Freien Trägern und Einrichtungen (wie Freiwillige Feuerwehr Wartenberg/Malchow, Malchower Grashüpfer e.V., Naturschutz Berlin-Malchow, Reit- und Fahrverein Kleeblatt e.V. Evangelische Kirchengemeinde Wartenberg/Malchow).

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Vorschriften der Abschnitte „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4) Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

(5) Der Verein bewahrt sich seine Unabhängigkeit von politischen Parteien und Behörden, so dass er seine Tätigkeit allein zum Wohl und Nutzen Malchows und seiner Bewohner ausüben kann.

(6) Zur Realisierung der satzungsgemäßen Ziele ist der Verein zur Kreditaufnahme berechtigt. Die Aufnahme von Krediten bedarf der ¾-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Soweit es nachhaltig der Erfüllung eines Vereinszweckes dient, darf der Verein Rücklagen bilden.

(7) Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben des §2 (2) arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, wie z.B. ABM usw. in Anspruch nehmen und in eigener Regie leiten.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein wird durch einen schriftlichen Aufnahmean­trag und Bestätigung durch den Vorstand erworben.

(2) Der Verein hat ordentliche, Förder- und Ehrenmitglieder. Diese können natürliche oder juristische Personen sein.

(a) Ordentliche Mitglieder sind rechtsfähige Einzelperso­nen, die im Sinne der Vereinszwecke tätig werden wol­len.

(b) Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen oder Vereinigun­gen, die den Verein in seiner Arbeit finanziell oder durch andere Maßnahmen unter­stützen wollen.

(c) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich im Sinne der Vereinsziele besonders verdient gemacht haben.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

(a) bei natürlichen Personen durch Tod

(b) durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand oder

durch Ausschluss, wenn ein Mitglied in grober und fahrlässiger Art und Weise gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt.
(4) Die ordentlichen Mitglieder des Vereins leisten einen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Die Beitragshöhe regelt die Beitragsordnung.

Im Einzelfall kann eine Aussetzung der Beitragszahlung durch einen schriftlichen Antrag an den Vorstand bewilligt werden.

(5) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

§ 5 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

(a) die Mitgliederversammlung

der Vorstand.
Beiräte

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Das höchste Gremium des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberu­fen. Ort, Zeit und Tagesordnung sind 4 Wochen vorher schriftlich den Mitgliedern bekanntzugeben.

Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn 20 % der Mitglieder, aber mindestens 5 ordentliche Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Zweckes und der Gründe es verlangen.

(3) Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen, die von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der ordentlichen Mitglieder anwesend oder durch eine schriftliche Vollmacht vertreten sind.

Sollte das nicht der Fall sein, so ist innerhalb von vier Wochen eine Wiederholungs-versammlung einzuberufen, die dann als beschlussfähig erklärt wird.

(5) Ordentliche Mitglieder des Vereins haben eine Stimme, Förder- und Ehrenmitglieder haben eine beratende Stimme.

(6) Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst.

Satzungsänderungen bedürfen einer dreiviertel Mehrheit. Änderungsanträge müssen den Mitgliedern ungefähr 4 Wochen vor dem Termin schriftlich mitgeteilt werden.

(7) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren, eine Wiederwahl ist möglich und unterliegt keiner zeitlichen Begrenzung. Die Kassenprüfer unterrichten die Mitglieder in der Mitglieder­versammlung über das Prüfungsergebnis.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Nichtsicherstellung der Arbeitsfähigkeit des Vorstandes kann er auf Beschluss der Mitgliederversammlung neu gewählt werden.

(2) Der Vorstand des Vereins besteht aus bis zu fünf Vorstandsmitgliedern, mindestens aber drei. Er wählt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und legt die Aufgaben der weiteren Vorstandsmitglieder fest.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und die Beschlüsse der Mitgliederver­sammlung durch. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder.

(4) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Organisation des Vereinsleben

– Mitgliedsaufnahme und –ausschluss

– Erstellung eines Jahresberichtes zum Abschluss des Geschäftsjahres

Die Arbeitsweise des Vorstandes wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.

(5) Der Vorstand kann die Geschäftsführung des Vereins an einen Geschäftsführer übertragen.

(6) Bei der Beschlussfassung im Vorstand ist die einfache Mehrheit entscheidend. Über Vorstandsbeschlüsse sind Beschlussprotokolle anzufertigen, die von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollanten zu unterzeichnen sind.

(7) Der Vorstand kann bei schweren Verstößen gegen die Satzung Vereinsstrafen aussprechen. Dazu gehören: befristeter Ausschluss aus dem Verein, Ausschluss von der Nutzung von Vereinsanlagen (Haus- oder Platzverbot), Rügen oder Verweise. Ausgesprochene Vereinsstrafen werden den Mitgliedern bekannt gegeben.

§ 8 Beiräte

(1) Ein Beirat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Sie vertreten die Sachgebiete nach § 2 und werden vom Vorstand berufen.

(2) Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite. Er ist ferner für alle Angelegenheiten zuständig, die ihm durch Satzung, die Mitgliederversammlung oder vom Vorstand übertragen werden. Der Vorstand hat den Beirat in allen wichtigen Angelegenheiten zu hören.

§ 9 Auflösung, Aufhebung und Wegfall des Zweckes des Vereins

(1) Die Auflösung oder Änderung des Zweckes des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit Zustimmung von neun Zehnteln der Mitglieder beschlossen werden.

Zu dieser Versammlung sind alle Mitglieder schriftlich und mindestens einen Monat vor dem Termin einzuladen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Heimatpflege und Heimatkunde zu verwenden hat.

Beschlossen zur Mitgliederversammlung am 05.12.2009.

Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB.

Karsten Günther Jörg Sühring

Geschäftsordnung des Vorstandes des Vereins

Wir für Malchow e.V.

Für die Vorstandsarbeit beschließt der Vorstand die folgende Geschäftsordnung:

Artikel 1

Vorstandssitzungen sind zeitlich im voraus für das Geschäftsjahr zu planen.

Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, jederzeit zu einer außerordentlichen Vorstandssitzung unter Mitteilung der zu beratenden Angelegenheit einzuladen.

Die derzeitige Aufgabenverteilung im Vorstand sieht wie folgt aus:

1. PR-Arbeit und Öffentlichkeitsarbeit = Karsten Günther

2. Finanzverantwortlicher = Gudrun Ribbeck

3. Mitgliederbetreuung/Schriftführer = Olaf Rummel

4. Förderung der Dorfgemeinschaft = Ralf Baudach, Jörg Sühring

Artikel 2

Der Vorstandsvorsitzende übernimmt die Einladung zur Vorstandssitzung und stellt die Tagesordnung (TO) für die nächstfolgende Sitzung anhand von Anträgen der Vorstandsmitglieder auf.

Ständige Tagesordnungspunkte einer Vorstandssitzung sind:

Ø Genehmigung der Niederschrift der letzten Vorstandssitzung,

Ø Bericht der Vorstandsmitglieder zu ihren Aufgabenbereichen,

Ø Verschiedenes.

Die Punkte der TO sind in der vorgesehenen Reihenfolge zu beraten. Änderungen oder Ergänzungen der TO sind mit Zustimmung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder möglich.

Artikel 3

Die Sitzungen des Vorstandes leitet der Vorsitzende; im Falle seiner Verhinderung leitet der Stellvertretende Vorsitzende. Sind beide verhindert, übernimmt ein anderes Mitglied des Vorstandes die Leitung.

Artikel 4

Zu den einzelnen Punkten der TO ist zuerst dem jeweiligen Antragsteller bzw. Berichterstatter das Wort zu erteilen.

Anträge zur Geschäftsordnung sind jederzeit zulässig. Zur Sache selbst darf bei Geschäftsordnungsanträgen nicht gesprochen werden.

Über einen Antrag auf „Schluss der Debatte“ ist unverzüglich abzustimmen. Ergibt sich eine Mehrheit für den Antrag, dürfen Ausführungen zum letzten Beratungsgegenstand auch unter „Verschiedenes“ nicht mehr gemacht werden.

Artikel 5

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Im übrigen gelten die Satzungsvorschriften.

Artikel 6

Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

Der Vorsitzende kann mit Zustimmung der Vorstandsmitglieder Dritte zu der Sitzung hinzuziehen oder ihnen die Anwesenheit während der Sitzung gestatten. Angelegenheiten vertraulicher Natur sollen in Anwesenheit Dritter nicht abschließend entschieden werden.

Jedes Vereinsmitglied kann bei einem Vorstandsmitglied beantragen, vom Vorstand gehört zu werden.

Der Vorstandsvorsitzende ist berechtigt Vereinsmitglieder mit satzungsgemäßen Aufgaben zu betrauen.

Artikel 7

Über die Vorstandssitzung ist von einer dem Vorstand vertrauenswürdigen Person eine Niederschrift zu fertigen.

Die Niederschrift muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Ø Tag, Ort und Datum der Sitzung,

Ø Namen der anwesenden und entschuldigten Vorstandsmitglieder,

Ø die zu den einzelnen Tagesordnungspunkten gefassten Beschlüsse oder ein kurzes Ergebnis der Beratung,

Die Niederschrift ist vom Protokollierenden abzuzeichnen und den Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu geben.

Artikel 8

Die Geschäftsstelle des Vereins ist Dorfstraße 35, 13051 Berlin. Soweit der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstandes Vereinskorrespondenz unmittelbar empfängt oder absendet, ist dafür zu sorgen, dass der Eingang bzw. eine Mehrfertigung des Schreibens alsbald zu den Vereinsakten in der Geschäftsstelle gelangt.

Artikel 9

Mitgliedern des Vorstandes ist jederzeit Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren.

Artikel 10

Der Vorstand ist verpflichtet alle zwei Jahre die Geschäftsordnung zu aktualisieren.

Artikel 11

Die Geschäftsordnung ist für die Mitglieder des Vorstandes verbindlich. Dies wird mit der Unterzeichnung durch die Vorstandsmitglieder erklärt.

Die Geschäftsordnung tritt an dem Tage, an dem sie beschlossen wird, in Kraft.

Wir für Malchow e.V.

Beitragsordnung

Die Beitragsordnung regelt die Beitraghöhe und Zahlungsmodalitäten des Verein Wir für Malchow e.V..

§ 1 Beitragspflicht

Der Verein erhebt von jedem Mitglied einen jährlichen Beitrag nach Maßgabe dieser Beitragsordnung.

§ 2 Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder

Der jährliche Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 60 Euro.

§ 3 Mitgliedsbeitrag für Familienmitglieder

Jedes weitere Familienmitglied eines ordentlichen Mitgliedes bezahlt jährlich einen Beitrag von 30 Euro.

§ 4 Mitgliedsbeiträge für andere Personengruppen

Rentner, Arbeitslose, Studenten und Auszubildende zahlen einen jährlichen Beitrag von 40 Euro.

§ 5 Einzelfallentscheidungen

Im Einzelfall kann auf Antrag die Aussetzung der Beitragszahlung durch den Vorstand des Vereins bewilligt werden.

§ 6 Fälligkeit

Der Mitgliedsbeitrag wird zum 31.03. eines laufenden Jahres fällig. Er wird vom angegebenen Konto der Einzugsermächtigung abgebucht.

§ 7 Beginn der Mitgliedschaft im Laufe eines Jahres

Die Höhe des Mitgliedbeitrages bleibt unabhängig vom Eintrittsdatum für das laufende Kalenderjahr konstant.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 08.02.2009 in Kraft.

Durch Ausfüllen diese Formulars werden Sie Mitglied im Verein „Wir für Malchow e.V.“.

Scheuen Sie sich nicht, wir freuen uns über jedes neue Mitglied.

Wichtig!

Bitte lesen Sie sich vorher unsere Satzung, wie auch die Beitragsordnung genau durch, denn mit dem postalischen Absenden des Formulars akzeptieren Sie diese.